Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2020

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2095)



Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
149,36277,02

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:125,82 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:133,56 Euro
§ 85