Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesGAnlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2020
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2095)
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
| Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
|---|---|
| 149,36 | 277,02 |
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
| – Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: | 125,82 Euro |
| – Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 133,56 Euro |