Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. April 2022

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2460)



Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
153,88285,40

Der Familienzuschlag erhöht sich

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro,
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um
5,37 Euro,
2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:129,62 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:137,60 Euro
§ 85