Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhVAnlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
Abschnitt 2
Perücken
Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.
Abschnitt 3
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
| Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden | 63,50 Euro, |
| Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird | 50,48 Euro, |
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
| notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag | 26 Euro. |
Abschnitt 4
Sehhilfen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
Unterabschnitt 2
Brillengläser zur Verbesserung des Visus
| für ein sphärisches Glas | 31,00 Euro, |
| für ein zylindrisches Glas | 41,00 Euro, |
| für ein sphärisches Glas | 72,00 Euro, |
| für ein zylindrisches Glas | 92,50 Euro, |
| für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, |
| für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, |
| für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas | 21,00 Euro. |
| für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas | 21,00 Euro, aa) für Gläserstärken ab +6/–8 dpt, bb) für Anisometropien ab 2 dpt, cc) unabhängig von der Gläserstärke aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, |
| für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas | 11,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom), dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, ff) bei Ciliarneuralgie, gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, hh) bei totaler Farbenblindheit, ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. |
Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus
Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen
ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung
ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien
ab 1 Prismendioptrie, bei