Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG 2005 § 25 Unabdingbarkeit Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Zur aktuellen Fassung → Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.