Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG 2005 § 25 Unabdingbarkeit Historische Fassung — Stand 21.05.2020 bis 30.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.