Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung

Das für Arbeit zuständige Ministerium ist für die Festsetzung der Entschädigung und für die Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes des bei ihm errichteten Landessausschusses für Berufsbildung zuständig.

Einzelnorm

§ 2