Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung
BBiZV§ 2 Berufsbildungsausschüsse
(1) Zuständige Stellen für die Errichtung von Berufsbildungsausschüssen nach § 77 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes sind
das für Inneres zuständige Ministerium für die anerkannten Ausbildungsberufe
Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung,
Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement,
Fachangestellte oder Fachangestellter für Bäderbetriebe,
Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker und
Geomatikerin oder Geomatiker;
das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium für den anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste;
das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium für die anerkannten Ausbildungsberufe Straßenwärterin oder Straßenwärter sowie Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik;
die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für den anerkannten Ausbildungsberuf Justizfachangestellte oder Justizfachangestellter;
Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern für den anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern;
die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg (AOK Nordost – Die Gesundheitskasse) für den anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter in der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung;
das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft.
(2) Zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stellen nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist
im Bereich der Land- und Hauswirtschaft das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung,
in den übrigen Fällen das jeweils fachlich zuständige Ministerium.
Einzelnorm