Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

BBiZV

§ 13 Übergangsvorschrift

Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse gelten die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung für die weitere Ausbildung.

Einzelnorm

§ 12 § 14