Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsbildungszuständigkeitsverordnung
BBiZV§ 13 Übergangsvorschrift
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse gelten die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung für die weitere Ausbildung.
Einzelnorm