Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

BEEGZV

§ 1

(1) Zuständige Behörden für die Ausführung der

Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und zuständige

Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und

Elternzeitgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und

die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder. Sie nehmen diese Aufgaben als

Auftragsangelegenheit wahr.

Die Übertragung der Aufgaben der nach Satz 1 zuständigen Behörden auf weitere

Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich

nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden

führt das für Familie zuständige Ministerium. Für die

Durchführung der Aufsicht

gilt § 17 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 1a