Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
BEEGZV§ 1a
Das für Familie zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Ausgleichung der durch die Aufgabenwahrnehmung aus
Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
resultierenden Mehrbelastungen entsprechend den Belastungen der Landkreise,
kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder zu regeln.
Eine entsprechende Kostenausgleichsregelung ist erstmalig bis zum 31. Juli 2014
mit Wirkung zum 1. August 2013 zu erlassen. Das Land leistet auf Grundlage der
bis zum 31. Oktober 2013 bewilligten Anträge auf Betreuungsgeld den nach § 1
Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden vorläufig auf Anforderung vierteljährlich
Abschläge für Verwaltungskosten. Das Land gewährt diese Abschlagszahlungen zum
Ausgleich der Mehrbelastungen bis zum Erlass der in Satz 1 genannten
Rechtsverordnung. Die Abschlagszahlungen werden auf die rückwirkenden Leistungen
angerechnet.