Gesetze / Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 59Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gesetze / Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 59Der Bundesrat hat zugestimmt.