Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65Der Bundesrat hat zugestimmt.