Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 1

§ 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen

(Entfällt)

§ 13 § 14