Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 1

§ 14 Mindestrente

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 13a § 15