Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 1

§ 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

§ 14 § 16