Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 2§ 4 Anlagebedingte Leiden
Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.