Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 3§ 10 Zusätzliches Darlehen
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 3Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.