Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 3

§ 32 Berücksichtigung anderweitigen Einkommens

Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.

§ 31 § 33