Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 3§ 32 Berücksichtigung anderweitigen Einkommens
Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.