Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 3

§ 35a Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG

Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen.

§ 35 § 35b