Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 3

§ 8 Höhe des Darlehens

Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.

§ 7 § 9