Gesetze / BEHV · BGBl I 2020, 3026

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

47 Normen · ausgefertigt 17.12.2020 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Anwendungsbereich und Zweck
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Abschnitt 2 · Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
  7. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
  8. § 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
  9. § 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
  10. § 5 Zugangsbedingungen
  11. § 6 Veräußerungstermine
  12. § 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
  13. § 8 Transaktionsentgelte
  14. Unterabschnitt 2 · Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
  15. § 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
  16. § 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
  17. Unterabschnitt 3 · Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
  18. § 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
  19. § 12 Versteigerungsverfahren
  20. § 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
  21. § 14 Verkauf der Überschussmenge
  22. § 15 Verkauf der Nachkaufmenge
  23. Unterabschnitt 4 · Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
  24. § 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
  25. § 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
  26. Abschnitt 3 · Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
  27. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  28. § 18 Emissionshandelsregister
  29. Unterabschnitt 2 · Konten
  30. § 19 Kontoarten
  31. § 20 Kontostatus
  32. § 21 Eröffnung von Konten
  33. § 22 Aktualisierung von Kontoangaben
  34. § 23 Sperrung von Konten
  35. § 24 Schließung von Konten
  36. Unterabschnitt 3 · Kontobevollmächtigte Personen
  37. § 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
  38. § 26 Rechte von kontobevollmächtigten Personen
  39. § 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
  40. Unterabschnitt 4 · Emissionszertifikate
  41. § 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten
  42. § 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
  43. § 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
  44. § 31 Ausführung von Transaktionen
  45. § 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
  46. § 33 Löschung von Emissionszertifikaten
  47. § 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
  48. § 35 Verfügungsbeschränkungen
  49. Unterabschnitt 5 · Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
  50. § 36 Eintragung der Brennstoffemissionen
  51. § 37 Abgabe von Emissionszertifikaten
  52. Unterabschnitt 6 · Sicherheit
  53. § 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
  54. § 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten
  55. § 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
  56. § 41 Vertraulichkeit
  57. Unterabschnitt 7 · Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
  58. § 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
  59. § 43 Veröffentlichung von Informationen
  60. Abschnitt 4 · Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
  61. § 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
  62. § 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
  63. § 46 Bereinigter Zusatzbedarf
  64. Abschnitt 5 · Schlussbestimmungen
  65. § 47 Inkrafttreten
  66. Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
  67. Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
  68. Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
  69. Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
  70. Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen