Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Veräußerungstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
(2) Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Veräußerungstermin folgende Angaben der Erwerber, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:
Erwerber im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Veräußerungsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet. Weitergehende aufsichtsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 9, § 10 Absatz 1 und § 15 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für