Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:
Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.