Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.

§ 19 § 21