Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 22 Entscheidung über die Zulassung

Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung. Sie ist auf dem Dienstweg der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und umfasst

das angestrebte Lehramt oder Lehreramt und das Fach,

die für die Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle sowie

den Tag der Prüfung und die Uhrzeit des Prüfungsbeginns (Prüfungstermin).

§ 21 § 23