Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 23 Prüfungsausschüsse
(1) Für jeden Prüfling werden Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben der unterrichtspraktischen Prüfung und die mündliche Prüfung gebildet. Es gehören dem Prüfungsausschuss
für die Unterrichtsproben der unterrichtspraktischen Prüfung
die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
eine geeignete Person mit einer fachlichen Befähigung für das Prüfungsfach, die im Rahmen der Lehrerausbildung beschäftigt ist, und
eine Lehrkraft der Schule, an der die Unterrichtsprobe stattfindet,
und
für die mündliche Prüfung
die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
die Vertreterin oder der Vertreter der Beschäftigungsschule und
eine geeignete Person mit einer fachlichen Befähigung für das Prüfungsfach, die im Rahmen der Lehrerausbildung beschäftigt ist,
als Mitglieder an.
(2) Als Vorsitzende für die Prüfungsausschüsse sind bei den Unterrichtsproben der unterrichtspraktischen Prüfung und bei der mündlichen Prüfung schulfachliche oder ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums sowie seiner nachgeordneten Einrichtungen und Behörden mit der Wahrnehmung des Vorsitzes für jede Prüfung zu beauftragen. Sofern Personen gemäß Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch die Personen als Vorsitzende von Prüfungsausschüssen beauftragt werden, die über eine mehrjährige Erfahrung in der Lehrkräfteausbildung verfügen. Die Beauftragung ist schriftlich bekannt zu geben. Die übrigen, nach dieser Verordnung beauftragten Mitglieder der Prüfungsausschüsse gelten mit der Übertragung der Ausbildungsaufgaben als in den Prüfungsausschuss berufen.