Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 26 Zeugnis und Bescheinigungen

Über die bestandene besondere Staatsprüfung ist vom Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ein Zeugnis zu fertigen, das

die Bezeichnung des Lehramtes und des Schwerpunktes einschließlich des Faches für das die Befähigung erworben wurde,

die Note der unterrichtspraktischen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung und

die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung

umfasst.

§ 25 § 27