Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 26 Zeugnis und Bescheinigungen
Über die bestandene besondere Staatsprüfung ist vom Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ein Zeugnis zu fertigen, das
die Bezeichnung des Lehramtes und des Schwerpunktes einschließlich des Faches für das die Befähigung erworben wurde,
die Note der unterrichtspraktischen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung und
die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung
umfasst.