Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 24 Absatz 5 einmal wiederholt werden. Für die Antragstellung gilt § 21 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Prüflings sind die Ergebnisse der bestandenen Prüfungsteile anzurechnen.

(3) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.

§ 24 § 26