Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 4 Strukturelle Anforderungen
(1) Das Zertifikatsstudium ist an einer Hochschule zu absolvieren.
(2) Die Zertifikatsstudienangebote sind zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Hierfür gelten die Bestimmungen für die Akkreditierung und Reakkreditierung lehramtsbezogener Masterstudiengänge gemäß § 3 der Lehramtsstudienverordnung entsprechend. Soweit eine Akkreditierung oder Reakkreditierung der Zertifikatsstudienangebote aus hochschulrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind abweichend von Satz 1 die Studien- und Prüfungsordnungen für die Zertifikatsstudienangebote durch das für Schule zuständige Ministerium zu genehmigen. In diesem Fall sind zur Sicherung und Entwicklung der Lehrqualität die Studienangebote regelmäßig zu evaluieren. Das für Schule zuständige Ministerium kann die Vorlage der Evaluationsergebnisse verlangen.
(3) Die Zertifikatsstudienangebote sind zu modularisieren. Jedes Modul ist mit einer Modulabschlussprüfung, die eine benotete Prüfungsleistung umfasst, abzuschließen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die inhaltlichen Anforderungen oder der Umfang eines Moduls es erfordern, kann die Modulabschlussprüfung aus benoteten Teilprüfungsleistungen bestehen. Soweit ein Modul überwiegend praktische Studien umfasst, kann anstelle der Benotung der zu erbringenden Prüfungsleistung die Feststellung erfolgen, ob sie bestanden oder nicht bestanden wurde.
(4) Die Prüfungsanforderungen und -formen sind an den in den Modulen jeweils zu erreichenden Kompetenzen auszurichten, wobei die unterschiedlichen Prüfungsformen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen sollen.
(5) Den in den Modulen nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen.
(6) Ein Zertifikatsstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ nachgewiesen wird.
(7) Im Übrigen gelten für die Durchführung eines Zertifikatsstudiums und für den Nachweis der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen die auf der Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Hochschulordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Modularisierung und Vergabe von Leistungspunkten, zur Anerkennung von Modulen und Leistungen, zur Leistungsbewertung und zu den Prüfungsverfahren entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anders bestimmt wird.
(8) Abweichend von Absatz 1 kann ein Zertifikatsstudium auch an Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung absolviert werden, wenn
die in ihm gestellten wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen zu denen eines entsprechenden Hochschulstudienangebots gleichwertig sind und
von der Einrichtung dargelegt wird, dass die mit der Lehre und Prüfung beauftragten Personen eine entsprechende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nachweisen.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.