Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 3 Feststellung, Anerkennung
(1) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung stellt auf Antrag fest, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde.
(2) Dem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz 1 sind
der Nachweis über die Befähigung, die für den Erwerb der angestrebten Befähigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorausgesetzt wird,
das Hochschulzertifikat gemäß § 6 und
bei Erwerb einer Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt ein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg oder an Ersatzschulen im Land Brandenburg
beizufügen.
(3) Soweit die für den nachträglichen Befähigungserwerb erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht in einem Zertifikatsstudium gemäß Abschnitt 2 erworben wurden, sind diese anzuerkennen, wenn das jeweilige Studium den Anforderungen gemäß dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht.