Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 3 Feststellung, Anerkennung

(1) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung stellt auf Antrag fest, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde.

(2) Dem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz 1 sind

der Nachweis über die Befähigung, die für den Erwerb der angestrebten Befähigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorausgesetzt wird,

das Hochschulzertifikat gemäß § 6 und

bei Erwerb einer Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt ein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg oder an Ersatzschulen im Land Brandenburg

beizufügen.

(3) Soweit die für den nachträglichen Befähigungserwerb erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht in einem Zertifikatsstudium gemäß Abschnitt 2 erworben wurden, sind diese anzuerkennen, wenn das jeweilige Studium den Anforderungen gemäß dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht.

§ 2 § 4