Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz

BEZNG

§ 21 Vermögensübergang

Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.

§ 20 § 22