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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – V ZR 226/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr.

Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

702.966,06 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ersteigerte 1993 ein Gewerbegrundstück in M. , das

seit 1970 mit einem Erbbaurecht belastet ist, das im Jahr 2071 ausläuft. Der

Erbbaurechtsvertrag sieht eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten vor, die

von ihm errichteten Gewerbegebäude in gutem Zustand zu erhalten und bei

Bedarf zu erneuern. Der Grundstückseigentümer darf nach dem Vertrag notfalls

selbst die Gebäude reparieren und deren Wiederherstellung verlangen, sofern

das dem Erbbauberechtigten zumutbar ist. Das Erbaurecht steht je zur Hälfte

dem Kläger und zunächst der Beklagten, nunmehr, auf Grund eines

Übertragungsbescheids vom 19. Oktober 2004, der Deutschen Bahn AG (fortan

DB AG) zu.

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Die von dem ursprünglichen Erbbauberechtigten errichteten und von ihm

zunächst auch genutzten Gewerbegebäude wurden von der Deutschen Bun-

desbahn (Bundeseisenbahnvermögen) 1990 übernommen. Diese vermietete

das Anwesen zunächst an ein Unternehmen, das es aber bald nicht mehr nutz-

te und verfallen ließ. Die Deutsche Bundesbahn errichtete auf Grund einer vor-

läufigen Besitzeinweisung in einem nach mehrerer Anläufen letztlich gescheiter-

ten Enteignungsverfahren auf einem Streifen, der das Grundstück etwa in der

Mitte durchschneidet, einen Schienenstrang, den die DB AG heute benutzt.

Dabei wurden die Gebäude auf dem Grundstück beschädigt.

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Der Kläger verlangt, soweit noch von Interesse, die Verurteilung der Be-

klagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Wiedererrichtung der Gebäude

und zum Abbruch und zur Entsorgung der vorhandenen Gebäude. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in dem hier inte-

ressierenden Umfang stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Da-

gegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit welcher

diese weiterhin Klageabweisung erreichen möchte.

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II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

1. a) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und macht geltend,

die Verpflichtungen aus dem Erbbaurecht seien durch den auf Grund von § 4

Abs. 1 DBGrG aufgestellten und durch Eintragung der DB AG in das Handels-

register wirksam gewordenen Ausgliederungsplan auf die DB AG übergegan-

gen. Das scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts im Wesentlichen daran,

dass nach dem Ausgliederungsplan nur bahnnotwendige Aktiva und Passiva

übertragen worden seien. Dazu gehöre nur die Bahntrasse, nicht aber die be-

bauten Teile des Grundstücks. Die Beklagte hält das Auslegungsergebnis für

willkürlich und meint, es bedürfe einer Leitentscheidung zur Auslegung des

Plans, der von anderen Gerichten abweichend beurteilt werde.

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b) Beides ist nicht der Fall. Die Auslegung des Ausgliederungsplans

durch das Berufungsgericht ist nicht willkürlich. Ein Bedürfnis für eine Leitent-

scheidung des Senats besteht nicht. Nach Nummer V. Buchstabe A Unterbuch-

stabe g des Ausgliederungsplans sollen Verträge, Rechte und Lasten, die sich

auf Grundstücke beziehen, die bei der Beklagten verbleiben, nicht auf die DB

AG übergehen. Nach §§ 20, 21 BEZNG sollen Liegenschaften bei der Beklag-

ten verbleiben, die nicht bahnnotwendig sind, bei gemischt genutzten Liegen-

schaften deren nicht bahnnotwendigen Teile. Dass es hier um ein solches

Grundstück geht, ist nicht zweifelhaft. Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus

den von der Beschwerde angeführten Gerichtsentscheidungen. Diese befassen

sich mit Verbindlichkeiten, über die die DB AG und die Beklagte nicht verfügen

können und die deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG nicht auf die DB

AG übergehen.

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2. a) Die Beklagte meint, die in dem Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen

Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Wiederaufbau der Gebäude lägen

nicht vor. Insbesondere sei ihr der Wiederaufbau nicht, wie nach der Klausel

aber geboten, zumutbar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ver-

letze unter verschiedenen Gesichtspunkten ihre Verfahrensgrundrechte und sei

willkürlich.

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b) Beides trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat kein erhebliches Vor-

bringen der Beklagten übergangen. Seine Annahme, die vertraglichen Voraus-

setzungen einer Wiederaufbauverpflichtung der Beklagten seien gegeben, lag

nicht fern, sondern nahe.

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aa) Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, bei der

Prüfung der Zumutbarkeit eines Wiederaufbaus auch das vorhandene oder feh-

lende Interesse des Eigentümers berücksichtigt. Dieses fehlte auch nicht des-

halb, weil das Erbbaurecht noch 60 Jahre läuft. Es ergibt sich aus der Vereinba-

rung selbst, aber auch daraus, dass die errichteten Gebäude nach Auslaufen

des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer übergehen und Grundlage

einer weiteren Nutzung des Grundstücks bleiben.

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bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme auch bei seiner

Rentabilitätsprognose weder die Darlegungs- und Beweislast verkannt noch

Vortrag übergangen. Es hat keine Beweislastentscheidung getroffen; es ist

vielmehr von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt. Es

musste sich auch nicht mit den von der Beklagten in der Schriftsatzfrist vorge-

tragenen Einwänden gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen be-

fassen und weiteren Beweis erheben.

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(1) Das Vorbringen der Beklagten baut auf zwei unzutreffenden Prämis-

sen auf und ist deshalb unerheblich. Die Beklagte meint, die Lebensdauer der

Gebäude dürfe nur mit 60 Jahren angesetzt und es müsse eine Abnutzung

durch Gebrauch berücksichtigt werden. Das ist unzutreffend. Die Restlaufzeit

des Erbbaurechts von 60 Jahren führt nicht dazu, dass die Lebensdauer der

Gebäude geringer anzusetzen ist. Der Erbbauberechtigte kann nach Abschnitt

III § 7 des Vertrags bei Auslaufen des Erbbaurechts eine angemessene Ent-

schädigung für das Gebäude verlangen. Dann aber muss bei der Renditebe-

rechnung der Herstellungswert auch ungekürzt angesetzt werden. Eine Abnut-

zung war nicht zu berücksichtigen, weil der Erbbauberechtigte die Gebäude in

gutem Zustand zu erhalten und die dazu notwendigen Erhaltungs- und Erneue-

rungsarbeiten durchzuführen und zu finanzieren hat.

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(2) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Beklagten zu

fehlenden Haushaltmitteln übergangen. Die Beklagte hat die Zumutbarkeit zwar

mit der Begründung verneint, die nötigen Haushaltsmittel für einen Wiederauf-

bau hätten nicht zur Verfügung gestanden. Damit brauchte sich das Berufungs-

gericht aber nicht näher zu befassen. Die Beklagte hat aus dem Fehlen von

Haushaltsmitteln nur die Notwendigkeit abgeleitet, Finanzierungskosten anzu-

setzen. Diese Kosten hat das Berufungsgericht in seinem Urteil aber angespro-

chen.

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3. a) Die Beklagte meint, sie habe nicht zur Zahlung eines Vorschusses

auf die vollen Wiederherstellungskosten verurteilt werden dürfen, weil das Erb-

baurecht auch dem Kläger selbst zur Hälfte zustehe und er ihr im Innenverhält-

nis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet sei. Seine gegenteilige Entscheidung be-

gründet das Berufungsgericht mit der Überlegung, dem Kläger stehe seinerseits

ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. In dem fraglichen

Zeitraum habe die Beklagte die Grundsätze einer gemeinschaftlichen Verwal-

tung des Erbbaurechts missachtet und sich ein Alleinverwaltungsrecht ange-

maßt. Bei dieser Erwägung habe das Berufungsgericht, so meint die Be-

schwerde, Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt, nämlich den von ihr

erhobenen Einwand des Mitverschuldens und die auch gegen diese Schadens-

ersatzansprüche streitende Verjährungseinrede übergangen und auch unzurei-

chende Feststellungen getroffen.

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b) Auf diese Fragen kommt es nicht an. Der auf den so genannten dolo-

petit-Gedanken gestützte Einwand der Beklagten, der Kläger sei ihr im Innen-

verhältnis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet, scheitert schon im Ansatz daran,

dass der Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu-

steht. Nach dieser Vorschrift kommt es zu einem Innenausgleich mit gleichen

Anteilen nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestim-

mung kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Urt. v. 20. De-

zember 1990, IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 501). Das ist hier der Fall. Für

einen Schaden, der daraus entsteht, dass einer von mehreren Gemeinschaftern

vertragswidrig eine Alleinverwaltung in Anspruch nimmt und dabei Vertrags-

pflichten der Gemeinschafter gegenüber einem Dritten verletzt, haftet im Innen-

verhältnis der Gemeinschafter untereinander nur dieser. Ein Ansatz für eine

anteilige Haftung der verdrängten Gemeinschafter ist bei einer solchen Konstel-

lation nicht ersichtlich.

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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.02.2003 - 12 O 19239/02 -

OLG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - 1 U 2466/03 -