BGH Beschluss vom 18.06.2009 – V ZR 226/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
702.966,06 €.
Gründe
I.
Der Kläger ersteigerte 1993 ein Gewerbegrundstück in M. , das
seit 1970 mit einem Erbbaurecht belastet ist, das im Jahr 2071 ausläuft. Der
Erbbaurechtsvertrag sieht eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten vor, die
von ihm errichteten Gewerbegebäude in gutem Zustand zu erhalten und bei
Bedarf zu erneuern. Der Grundstückseigentümer darf nach dem Vertrag notfalls
selbst die Gebäude reparieren und deren Wiederherstellung verlangen, sofern
das dem Erbbauberechtigten zumutbar ist. Das Erbaurecht steht je zur Hälfte
dem Kläger und zunächst der Beklagten, nunmehr, auf Grund eines
Übertragungsbescheids vom 19. Oktober 2004, der Deutschen Bahn AG (fortan
DB AG) zu.
Die von dem ursprünglichen Erbbauberechtigten errichteten und von ihm
zunächst auch genutzten Gewerbegebäude wurden von der Deutschen Bun-
desbahn (Bundeseisenbahnvermögen) 1990 übernommen. Diese vermietete
das Anwesen zunächst an ein Unternehmen, das es aber bald nicht mehr nutz-
te und verfallen ließ. Die Deutsche Bundesbahn errichtete auf Grund einer vor-
läufigen Besitzeinweisung in einem nach mehrerer Anläufen letztlich gescheiter-
ten Enteignungsverfahren auf einem Streifen, der das Grundstück etwa in der
Mitte durchschneidet, einen Schienenstrang, den die DB AG heute benutzt.
Dabei wurden die Gebäude auf dem Grundstück beschädigt.
Der Kläger verlangt, soweit noch von Interesse, die Verurteilung der Be-
klagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Wiedererrichtung der Gebäude
und zum Abbruch und zur Entsorgung der vorhandenen Gebäude. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in dem hier inte-
ressierenden Umfang stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Da-
gegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit welcher
diese weiterhin Klageabweisung erreichen möchte.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. a) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und macht geltend,
die Verpflichtungen aus dem Erbbaurecht seien durch den auf Grund von § 4
Abs. 1 DBGrG aufgestellten und durch Eintragung der DB AG in das Handels-
register wirksam gewordenen Ausgliederungsplan auf die DB AG übergegan-
gen. Das scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts im Wesentlichen daran,
dass nach dem Ausgliederungsplan nur bahnnotwendige Aktiva und Passiva
übertragen worden seien. Dazu gehöre nur die Bahntrasse, nicht aber die be-
bauten Teile des Grundstücks. Die Beklagte hält das Auslegungsergebnis für
willkürlich und meint, es bedürfe einer Leitentscheidung zur Auslegung des
Plans, der von anderen Gerichten abweichend beurteilt werde.
b) Beides ist nicht der Fall. Die Auslegung des Ausgliederungsplans
durch das Berufungsgericht ist nicht willkürlich. Ein Bedürfnis für eine Leitent-
scheidung des Senats besteht nicht. Nach Nummer V. Buchstabe A Unterbuch-
stabe g des Ausgliederungsplans sollen Verträge, Rechte und Lasten, die sich
auf Grundstücke beziehen, die bei der Beklagten verbleiben, nicht auf die DB
ten verbleiben, die nicht bahnnotwendig sind, bei gemischt genutzten Liegen-
schaften deren nicht bahnnotwendigen Teile. Dass es hier um ein solches
Grundstück geht, ist nicht zweifelhaft. Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus
den von der Beschwerde angeführten Gerichtsentscheidungen. Diese befassen
sich mit Verbindlichkeiten, über die die DB AG und die Beklagte nicht verfügen
können und die deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG nicht auf die DB
AG übergehen.
2. a) Die Beklagte meint, die in dem Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen
Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Wiederaufbau der Gebäude lägen
nicht vor. Insbesondere sei ihr der Wiederaufbau nicht, wie nach der Klausel
aber geboten, zumutbar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ver-
letze unter verschiedenen Gesichtspunkten ihre Verfahrensgrundrechte und sei
willkürlich.
b) Beides trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat kein erhebliches Vor-
bringen der Beklagten übergangen. Seine Annahme, die vertraglichen Voraus-
setzungen einer Wiederaufbauverpflichtung der Beklagten seien gegeben, lag
nicht fern, sondern nahe.
aa) Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, bei der
Prüfung der Zumutbarkeit eines Wiederaufbaus auch das vorhandene oder feh-
lende Interesse des Eigentümers berücksichtigt. Dieses fehlte auch nicht des-
halb, weil das Erbbaurecht noch 60 Jahre läuft. Es ergibt sich aus der Vereinba-
rung selbst, aber auch daraus, dass die errichteten Gebäude nach Auslaufen
des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer übergehen und Grundlage
einer weiteren Nutzung des Grundstücks bleiben.
bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme auch bei seiner
Rentabilitätsprognose weder die Darlegungs- und Beweislast verkannt noch
Vortrag übergangen. Es hat keine Beweislastentscheidung getroffen; es ist
vielmehr von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt. Es
musste sich auch nicht mit den von der Beklagten in der Schriftsatzfrist vorge-
tragenen Einwänden gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen be-
fassen und weiteren Beweis erheben.
(1) Das Vorbringen der Beklagten baut auf zwei unzutreffenden Prämis-
sen auf und ist deshalb unerheblich. Die Beklagte meint, die Lebensdauer der
Gebäude dürfe nur mit 60 Jahren angesetzt und es müsse eine Abnutzung
durch Gebrauch berücksichtigt werden. Das ist unzutreffend. Die Restlaufzeit
des Erbbaurechts von 60 Jahren führt nicht dazu, dass die Lebensdauer der
Gebäude geringer anzusetzen ist. Der Erbbauberechtigte kann nach Abschnitt
III § 7 des Vertrags bei Auslaufen des Erbbaurechts eine angemessene Ent-
schädigung für das Gebäude verlangen. Dann aber muss bei der Renditebe-
rechnung der Herstellungswert auch ungekürzt angesetzt werden. Eine Abnut-
zung war nicht zu berücksichtigen, weil der Erbbauberechtigte die Gebäude in
gutem Zustand zu erhalten und die dazu notwendigen Erhaltungs- und Erneue-
rungsarbeiten durchzuführen und zu finanzieren hat.
(2) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Beklagten zu
fehlenden Haushaltmitteln übergangen. Die Beklagte hat die Zumutbarkeit zwar
mit der Begründung verneint, die nötigen Haushaltsmittel für einen Wiederauf-
bau hätten nicht zur Verfügung gestanden. Damit brauchte sich das Berufungs-
gericht aber nicht näher zu befassen. Die Beklagte hat aus dem Fehlen von
Haushaltsmitteln nur die Notwendigkeit abgeleitet, Finanzierungskosten anzu-
setzen. Diese Kosten hat das Berufungsgericht in seinem Urteil aber angespro-
chen.
3. a) Die Beklagte meint, sie habe nicht zur Zahlung eines Vorschusses
auf die vollen Wiederherstellungskosten verurteilt werden dürfen, weil das Erb-
baurecht auch dem Kläger selbst zur Hälfte zustehe und er ihr im Innenverhält-
nis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet sei. Seine gegenteilige Entscheidung be-
gründet das Berufungsgericht mit der Überlegung, dem Kläger stehe seinerseits
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. In dem fraglichen
Zeitraum habe die Beklagte die Grundsätze einer gemeinschaftlichen Verwal-
tung des Erbbaurechts missachtet und sich ein Alleinverwaltungsrecht ange-
maßt. Bei dieser Erwägung habe das Berufungsgericht, so meint die Be-
schwerde, Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt, nämlich den von ihr
erhobenen Einwand des Mitverschuldens und die auch gegen diese Schadens-
ersatzansprüche streitende Verjährungseinrede übergangen und auch unzurei-
chende Feststellungen getroffen.
b) Auf diese Fragen kommt es nicht an. Der auf den so genannten dolo-
petit-Gedanken gestützte Einwand der Beklagten, der Kläger sei ihr im Innen-
verhältnis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet, scheitert schon im Ansatz daran,
dass der Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu-
steht. Nach dieser Vorschrift kommt es zu einem Innenausgleich mit gleichen
Anteilen nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestim-
mung kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Urt. v. 20. De-
zember 1990, IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 501). Das ist hier der Fall. Für
einen Schaden, der daraus entsteht, dass einer von mehreren Gemeinschaftern
vertragswidrig eine Alleinverwaltung in Anspruch nimmt und dabei Vertrags-
pflichten der Gemeinschafter gegenüber einem Dritten verletzt, haftet im Innen-
verhältnis der Gemeinschafter untereinander nur dieser. Ein Ansatz für eine
anteilige Haftung der verdrängten Gemeinschafter ist bei einer solchen Konstel-
lation nicht ersichtlich.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2003 - 12 O 19239/02 -
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - 1 U 2466/03 -