Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 151
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.
Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEGDie Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.