BGH Urteil vom 06.06.2002 – IX ZR 35/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 6. Juni 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IX ZR 35/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und
Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen
diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich
der Todesfolge.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Hinterbliebenenrente nach ihrem 1986 verstorbe-
nen Ehemann, der als rassisch Verfolgter des deutschen Sprach- und Kultur-
kreises aus den Vertreibungsgebieten eine Entschädigungsrente bezog. Sie
behauptet, daß psychische Nachwirkungen der Verfolgung zunächst labilen
Hochdruck und Übergewicht ausgelöst, dann eine Arteriosklerose mit koronarer
Herzerkrankung zur Folge gehabt und letztlich den tödlichen Herzinfarkt ihres
Ehemannes verursacht haben.
Der Beklagte hatte bereits 1985 einen Verschlimmerungsantrag des
Verstorbenen mit der Begründung abgelehnt, daß die 1980 und 1981 erlittenen
beiden ersten Herzinfarkte unabhängig von der Verfolgung aufgetreten seien.
Verfolgungsunabhängige Gründe für die Gesundheitsverschlechterung und
den Tod des Ehemannes der Klägerin hat der Beklagte auch im gegenwärtigen
Verfahren geltend gemacht.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat
hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin wegen Bedeutung für die
Beweisanforderungen bei Hinterbliebenenansprüchen gemäß § 41 BEG zuge-
lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit mangels hinreichender
Feststellungen jedoch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es für den Nachweis
eines mehrgliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Verfolgung und
dem Tod des Verfolgten, wie hier, einer an Sicherheit grenzenden Wahr-
scheinlichkeit bedürfe. Da die unmittelbare Todesursache, der tödliche Herz-
infarkt, nur als (entfernter) Folgeschaden des ersten Verfolgungsleidens in Be-
tracht komme, genüge die einfache Wahrscheinlichkeit gemäß § 41 Abs. 2
Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit nicht. Auf das schriftliche Ergän-
zungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. vom 26. Juni
2000, in welchem die einfache Wahrscheinlichkeit der mit der Klage behaup-
teten Ursachenkette zwischen Verfolgung und Tod entgegen anderweitigen
Stellungnahmen bejaht worden ist, kam es deshalb nach Ansicht des Beru-
fungsgerichts ebenso wie auf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht mehr an.
II.
Mit der Begründung des Berufungsgerichtes kann die angefochtene Ent-
scheidung nicht bei Bestand bleiben.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift die Beweiser-
leichterung der § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG (hier in Verbindung
schen Verfolgung und Tod des Angehörigen mit dem Eintritt eines unmittelba-
ren Verfolgungsleidens und dem späteren Hinzutritt eines oder mehrerer Fol-
geschäden, aus dem oder aus denen sich die akute Todesursache entwickelt,
eine medizinisch mehrgliedrige Ursachenkette liegt. Danach genügt auch für
den von der Klägerin behaupteten mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang
zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes insgesamt der Wahrschein-
lichkeitsnachweis.
a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine abweichende Auffassung
auf Weiss (Die Wiedergutmachung Bd. IV, Das Bundesentschädigungsgesetz
1981 S. 255), der bei der Entschädigung für Körperschäden die Beweiser-
leichterung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG nur einem unmittelbaren Verfolgungs-
leiden zubilligt und bei Folgeschäden, für welche die Verfolgung nur die mittel-
bare Ursache darstellt, den Vollbeweis fordert. Diese Stellungnahme ist jedoch
vereinzelt geblieben. Gegen sie sprechen allgemeine Auslegungsgrundsätze
und die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bun-
desentschädigungsgesetz, an welcher der Senat festhält.
b) Die vom Bundesgerichtshof für das Entschädigungsrecht in ständiger
Rechtsprechung angewendete "wertende" Adäquanztheorie gilt nicht nur für
die Prüfung der haftungsbegründenden Schadenszurechnung im Verhältnis
von Verfolgung und einem unmittelbar hierauf beruhenden ersten Schaden an
Körper und Gesundheit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 83/73,
RzW 1977, 166, 167 m.w.N.; v. 12. Februar 1981 - IX ZR 21/79, RzW 1981,
71), sondern auch für die haftungsausfüllende Kausalität im Verhältnis zu wei-
teren körperlichen Folgeschäden mit Einschluß der Todesfolge. Ausschlagge-
bend ist, inwieweit hier die verfolgungseigentümliche Opfer- und Gefahrenlage
in der Person des Verfolgten noch fortgewirkt hat. Mit diesem Zurechnungs-
grundsatz ist eine Leistungsbeschränkung, die zwischen unmittelbaren und
mittelbaren (entfernteren) Schäden unterscheidet, unvereinbar. Eine solche
Unterscheidung findet daher innerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes
nicht statt (zu § 41 BEG a.F. vgl. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR
232/61, RzW 1962, 266, 267; v. 17. Februar 1965 - IV ZR 72/64, RzW 1965,
310, 311; allgemein siehe Blessin/Giessler, BEG-Schlußgesetz 1967 § 1 BEG
Anm. III 2 S. 231). Die Hinterbliebenenansprüche selbst sind vielmehr schon
zur Wiedergutmachung eines mittelbaren Schadens geschaffen (vgl. BGH, Urt.
v. 8. Dezember 1967 - IV ZR 132/66, RzW 1968, 174).
c) Vor diesem Anspruchshintergrund, den auch das Berufungsgericht
nicht in Zweifel gezogen hat, widerspricht in Fällen eines medizinisch mehr-
gliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, wie nach
dem Klagevorbringen hier, eine Lücke zwischen den Beweiserleichterungen,
die in § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG zugunsten des Hinterbliebenen und in § 28
Abs. 1 Satz 2 BEG zugunsten des Verfolgten gewährt werden, dem Gesetz.
Beide Vorschriften enthalten in ihrem Wortlaut keine Andeutung, nach der sich
die Beweiserleichterung anders als der materielle Anspruch nur auf die jeweils
nächste Schadensfolge bzw. Schadensursache beziehen sollen. Ein entspre-
chender Hinweis läßt sich auch der Vor- und Entstehungsgeschichte der ge-
nannten Vorschriften nicht entnehmen. Entgegen Weiss (aaO) können mittel-
bare Gesundheitsfolgeschäden, die wahrscheinlich auf die Verfolgung zurück-
gehen, auch nicht allein wegen der kausalen Entfernung als "Drittschäden"
gewertet werden, weil nicht erst das Dazwischentreten selbständiger Handlun-
gen dritter Personen oder des Verfolgten selbst die schädliche Weiterentwick-
lung bewirkt haben (vgl. dazu BGHZ 18, 286, 287 f). Der Wahrscheinlichkeits-
nachweis für die mindestens doppelgliedrige Kausalkette von der Verfolgung
über Verfolgungsleiden zum Tod ist für Hinterbliebenenansprüche nach § 28
Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 BEG mithin nicht nur grundsätzlich genügend (vgl.
schon BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 aaO), sondern auch dann maßgebend,
wenn innerhalb der Verfolgungsleiden durch Hinzutreten krankheitsbegünsti-
gender Anlagen des Verfolgten eine Weiterentwicklung stattgefunden hat.
2. Das Berufungsgericht hat nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden
Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod des Ehemannes der Kläge-
rin entgegen dem Klagevorbringen nicht wahrscheinlich ist. Der gerichtliche
Sachverständige Dr. R. hat in seinem letzten Ergänzungsgutachten vom
26. Juni 2000 (GA 238, 242 f) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausal-
kette bejaht. Wenn das Berufungsgericht sich in seiner Beweiswürdigung da-
von nicht hat überzeugen können (BU 17 a.E. f) und seine Zweifel zur Ent-
scheidungsgrundlage machen wollte, so hätte es die von der Klägerin bean-
tragte erneute Anhörung des Sachverständigen (GA 311 unten) nach den
22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432 m.w.N.; außerdem
BVerfG NJW 1998, 2273). Es mußte dann auch die im Schlußsatz des Ber u-
fungsurteils angesprochene Vernehmung weiterer Zeugen prüfen.
Revisionsrechtlich kann demnach derzeit der Hinterbliebenenanspruch
der Klägerin nicht schon mangels Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
sammenhangs zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes verneint wer-
den.
3. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit abschließend festgestellt werden kann, ob der behauptete Ursachenzu-
sammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Ehemannes der Klägerin im
Sinne der gesetzlichen Beweiserleichterung wahrscheinlich ist. Je weiter der
Tod des Verfolgten von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist, de-
sto schwieriger läßt sich der Wahrscheinlichkeitsnachweis führen. Zum einen
muß für jedes Glied der behaupteten Kausalkette gesondert festgestellt wer-
den, daß mehr für als gegen die Verfolgung als fortwirkende Ursache der
Weiterentwicklung spricht. Zum anderen muß auch die Gesamtwürdigung der
Entwicklung zwischen dem ersten verfolgungsbedingten Körperschaden und
dem Tod die Wahrscheinlichkeit eines Weiterwirkens der verfolgungseigen-
tümlichen Opfer- und Gefahrenlage über die ganze Lebensstrecke des Ver-
folgten mit Einschluß seiner unmittelbaren Todesursache ergeben.
In diesem von § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG gezogenen
Rahmen hat das Berufungsgericht nach Zurückverweisung insbesondere zu
prüfen, ob die Herzerkrankung des Verfolgten als Anlage- oder Drittschaden
betrachtet werden muß, auf dessen Entstehung und tödlichen Verlauf die Ver-
folgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Einfluß mehr hatten.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Kayser