Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.06.2002 – IX ZR 35/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Juni 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IX ZR 35/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und

Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen

diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich

der Todesfolge.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Hinterbliebenenrente nach ihrem 1986 verstorbe-

nen Ehemann, der als rassisch Verfolgter des deutschen Sprach- und Kultur-

kreises aus den Vertreibungsgebieten eine Entschädigungsrente bezog. Sie

behauptet, daß psychische Nachwirkungen der Verfolgung zunächst labilen

Hochdruck und Übergewicht ausgelöst, dann eine Arteriosklerose mit koronarer

Herzerkrankung zur Folge gehabt und letztlich den tödlichen Herzinfarkt ihres

Ehemannes verursacht haben.

Der Beklagte hatte bereits 1985 einen Verschlimmerungsantrag des

Verstorbenen mit der Begründung abgelehnt, daß die 1980 und 1981 erlittenen

beiden ersten Herzinfarkte unabhängig von der Verfolgung aufgetreten seien.

Verfolgungsunabhängige Gründe für die Gesundheitsverschlechterung und

den Tod des Ehemannes der Klägerin hat der Beklagte auch im gegenwärtigen

Verfahren geltend gemacht.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat

hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin wegen Bedeutung für die

Beweisanforderungen bei Hinterbliebenenansprüchen gemäß § 41 BEG zuge-

lassen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit mangels hinreichender

Feststellungen jedoch nicht zur Endentscheidung reif.

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es für den Nachweis

eines mehrgliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Verfolgung und

dem Tod des Verfolgten, wie hier, einer an Sicherheit grenzenden Wahr-

scheinlichkeit bedürfe. Da die unmittelbare Todesursache, der tödliche Herz-

infarkt, nur als (entfernter) Folgeschaden des ersten Verfolgungsleidens in Be-

tracht komme, genüge die einfache Wahrscheinlichkeit gemäß § 41 Abs. 2

Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit nicht. Auf das schriftliche Ergän-

zungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. vom 26. Juni

2000, in welchem die einfache Wahrscheinlichkeit der mit der Klage behaup-

teten Ursachenkette zwischen Verfolgung und Tod entgegen anderweitigen

Stellungnahmen bejaht worden ist, kam es deshalb nach Ansicht des Beru-

fungsgerichts ebenso wie auf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht mehr an.

II.

Mit der Begründung des Berufungsgerichtes kann die angefochtene Ent-

scheidung nicht bei Bestand bleiben.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift die Beweiser-

leichterung der § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG (hier in Verbindung

mit den §§ 150, 151, 159 BEG) für Hinterbliebene auch dann ein, wenn zwi-

schen Verfolgung und Tod des Angehörigen mit dem Eintritt eines unmittelba-

ren Verfolgungsleidens und dem späteren Hinzutritt eines oder mehrerer Fol-

geschäden, aus dem oder aus denen sich die akute Todesursache entwickelt,

eine medizinisch mehrgliedrige Ursachenkette liegt. Danach genügt auch für

den von der Klägerin behaupteten mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang

zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes insgesamt der Wahrschein-

lichkeitsnachweis.

a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine abweichende Auffassung

auf Weiss (Die Wiedergutmachung Bd. IV, Das Bundesentschädigungsgesetz

1981 S. 255), der bei der Entschädigung für Körperschäden die Beweiser-

leichterung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG nur einem unmittelbaren Verfolgungs-

leiden zubilligt und bei Folgeschäden, für welche die Verfolgung nur die mittel-

bare Ursache darstellt, den Vollbeweis fordert. Diese Stellungnahme ist jedoch

vereinzelt geblieben. Gegen sie sprechen allgemeine Auslegungsgrundsätze

und die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bun-

desentschädigungsgesetz, an welcher der Senat festhält.

b) Die vom Bundesgerichtshof für das Entschädigungsrecht in ständiger

Rechtsprechung angewendete "wertende" Adäquanztheorie gilt nicht nur für

die Prüfung der haftungsbegründenden Schadenszurechnung im Verhältnis

von Verfolgung und einem unmittelbar hierauf beruhenden ersten Schaden an

Körper und Gesundheit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 83/73,

RzW 1977, 166, 167 m.w.N.; v. 12. Februar 1981 - IX ZR 21/79, RzW 1981,

71), sondern auch für die haftungsausfüllende Kausalität im Verhältnis zu wei-

teren körperlichen Folgeschäden mit Einschluß der Todesfolge. Ausschlagge-

bend ist, inwieweit hier die verfolgungseigentümliche Opfer- und Gefahrenlage

in der Person des Verfolgten noch fortgewirkt hat. Mit diesem Zurechnungs-

grundsatz ist eine Leistungsbeschränkung, die zwischen unmittelbaren und

mittelbaren (entfernteren) Schäden unterscheidet, unvereinbar. Eine solche

Unterscheidung findet daher innerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes

nicht statt (zu § 41 BEG a.F. vgl. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR

232/61, RzW 1962, 266, 267; v. 17. Februar 1965 - IV ZR 72/64, RzW 1965,

310, 311; allgemein siehe Blessin/Giessler, BEG-Schlußgesetz 1967 § 1 BEG

Anm. III 2 S. 231). Die Hinterbliebenenansprüche selbst sind vielmehr schon

zur Wiedergutmachung eines mittelbaren Schadens geschaffen (vgl. BGH, Urt.

v. 8. Dezember 1967 - IV ZR 132/66, RzW 1968, 174).

c) Vor diesem Anspruchshintergrund, den auch das Berufungsgericht

nicht in Zweifel gezogen hat, widerspricht in Fällen eines medizinisch mehr-

gliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, wie nach

dem Klagevorbringen hier, eine Lücke zwischen den Beweiserleichterungen,

die in § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG zugunsten des Hinterbliebenen und in § 28

Abs. 1 Satz 2 BEG zugunsten des Verfolgten gewährt werden, dem Gesetz.

Beide Vorschriften enthalten in ihrem Wortlaut keine Andeutung, nach der sich

die Beweiserleichterung anders als der materielle Anspruch nur auf die jeweils

nächste Schadensfolge bzw. Schadensursache beziehen sollen. Ein entspre-

chender Hinweis läßt sich auch der Vor- und Entstehungsgeschichte der ge-

nannten Vorschriften nicht entnehmen. Entgegen Weiss (aaO) können mittel-

bare Gesundheitsfolgeschäden, die wahrscheinlich auf die Verfolgung zurück-

gehen, auch nicht allein wegen der kausalen Entfernung als "Drittschäden"

gewertet werden, weil nicht erst das Dazwischentreten selbständiger Handlun-

gen dritter Personen oder des Verfolgten selbst die schädliche Weiterentwick-

lung bewirkt haben (vgl. dazu BGHZ 18, 286, 287 f). Der Wahrscheinlichkeits-

nachweis für die mindestens doppelgliedrige Kausalkette von der Verfolgung

über Verfolgungsleiden zum Tod ist für Hinterbliebenenansprüche nach § 28

Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 BEG mithin nicht nur grundsätzlich genügend (vgl.

schon BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 aaO), sondern auch dann maßgebend,

wenn innerhalb der Verfolgungsleiden durch Hinzutreten krankheitsbegünsti-

gender Anlagen des Verfolgten eine Weiterentwicklung stattgefunden hat.

2. Das Berufungsgericht hat nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß

ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden

Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod des Ehemannes der Kläge-

rin entgegen dem Klagevorbringen nicht wahrscheinlich ist. Der gerichtliche

Sachverständige Dr. R. hat in seinem letzten Ergänzungsgutachten vom

26. Juni 2000 (GA 238, 242 f) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausal-

kette bejaht. Wenn das Berufungsgericht sich in seiner Beweiswürdigung da-

von nicht hat überzeugen können (BU 17 a.E. f) und seine Zweifel zur Ent-

scheidungsgrundlage machen wollte, so hätte es die von der Klägerin bean-

tragte erneute Anhörung des Sachverständigen (GA 311 unten) nach den

§§ 402, 397 ZPO nicht unterlassen dürfen (vgl. BGHZ 6, 398, 400; BGH, Urt. v.

22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432 m.w.N.; außerdem

BVerfG NJW 1998, 2273). Es mußte dann auch die im Schlußsatz des Ber u-

fungsurteils angesprochene Vernehmung weiterer Zeugen prüfen.

Revisionsrechtlich kann demnach derzeit der Hinterbliebenenanspruch

der Klägerin nicht schon mangels Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-

sammenhangs zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes verneint wer-

den.

3. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit abschließend festgestellt werden kann, ob der behauptete Ursachenzu-

sammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Ehemannes der Klägerin im

Sinne der gesetzlichen Beweiserleichterung wahrscheinlich ist. Je weiter der

Tod des Verfolgten von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist, de-

sto schwieriger läßt sich der Wahrscheinlichkeitsnachweis führen. Zum einen

muß für jedes Glied der behaupteten Kausalkette gesondert festgestellt wer-

den, daß mehr für als gegen die Verfolgung als fortwirkende Ursache der

Weiterentwicklung spricht. Zum anderen muß auch die Gesamtwürdigung der

Entwicklung zwischen dem ersten verfolgungsbedingten Körperschaden und

dem Tod die Wahrscheinlichkeit eines Weiterwirkens der verfolgungseigen-

tümlichen Opfer- und Gefahrenlage über die ganze Lebensstrecke des Ver-

folgten mit Einschluß seiner unmittelbaren Todesursache ergeben.

In diesem von § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG gezogenen

Rahmen hat das Berufungsgericht nach Zurückverweisung insbesondere zu

prüfen, ob die Herzerkrankung des Verfolgten als Anlage- oder Drittschaden

betrachtet werden muß, auf dessen Entstehung und tödlichen Verlauf die Ver-

folgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Einfluß mehr hatten.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Kayser