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BFSSozV

§ 17 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt in engem Zusammenwirken der Schule und der praktischen Ausbildungsstätten. Das Oberstufenzentrum organisiert zu Beginn eines jeden Schuljahres eine gemeinsame Konferenz von Lehrkräften und Vertreterinnen und Vertretern der Träger der praktischen Ausbildung.

(2) Die Träger der Einrichtungen sind für die praktische Ausbildung verantwortlich und stellen den Ausbildungserfolg durch eine qualifizierte Praxisanleitung sicher.

(3) Die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch Lehrkräfte, die durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter benannt werden.

(4) Die gemäß Absatz 3 benannte Lehrkraft sucht die Schülerinnen und Schüler mindestens einmal in jedem Tätigkeitsfeld auf. Die Lehrkraft nimmt in der Regel an der praktischen Tätigkeit beobachtend teil. An dem anschließenden Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über Arbeitsweise, Zielsetzung und Planung der Arbeit soll die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter der praktischen Ausbildungsstätte beteiligt werden. Die Lehrkraft erstellt einen Kurzbericht über den Besuch in der praktischen Ausbildungsstätte und beurteilt den Ausbildungsstand. Der Vermerk über das Ergebnis des Besuches ist der Schülerin oder dem Schüler und der praktischen Ausbildungsstätte zugänglich zu machen.

(5) Die Schülerinnen und Schülern werden auf ihre praktische Tätigkeit in den praktischen Ausbildungsstätten von der Schule vorbereitet. Sie erhalten schriftlich zu erledigende Aufgaben für den jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitt. Die Aufzeichnungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen dieser Aufgaben werden im Unterricht besprochen. Sie sind der praktischen Ausbildungsstätte auf deren Wunsch zur Gegenzeichnung vorzulegen.

§ 16 § 18