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BFSSozV

§ 18 Beurteilung der praktischen Ausbildung

(1) Ein praktischer Ausbildungsabschnitt ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erfolgreiche Teilnahme durch die oder den vom Träger der Einrichtung benannte Praxisanleiterin oder benannten Praxisanleiter in Form einer schriftlichen Beurteilung vorliegt und die praxisbegleitende Lehrkraft die Aufgaben gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 als mindestens „ausreichend“ bewertet. Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.

(2) Die Noten für die zu erledigenden Aufgaben gehen in die Bewertung des in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfelds Nummer 6 „Handeln im beruflichen Kontext“ ein.

(3) Ausfallzeiten in der praktischen Ausbildung aufgrund von Krankheit oder sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen werden bis zu höchstens zehn Prozent angerechnet, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter. Die Anrechnung darüber hinaus gehender Fehlzeiten kann nur durch das zuständige staatliche Schulamt auf Antrag des Oberstufenzentrums erfolgen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(4) Soweit eine Anrechnung nicht erfolgt und Fehlzeiten nicht bis zum Beginn des neuen Schuljahres, im letzten Ausbildungsjahr nicht bis zum Beginn der Prüfungen nachgeholt werden, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Gleiches gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss eines praktischen Ausbildungsabschnitts.

§ 17 § 19