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BFSSozV

§ 39 Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüflinge nehmen an der Prüfung der Schule, der sie zugewiesen sind, teil. Sie haben sich vor jeder Prüfung auszuweisen.

(2) Die schriftliche Prüfung findet

in dem in der Anlage im berufsübergreifenden Bereich bezeichneten Fach „Deutsch/Kommunikation“ und

in dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 2 „Grundlagen pädagogisch-psychologischen Handelns erwerben und Handlungsstrategien entwickeln“

statt. Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind dieselben wie für die Schülerinnen und Schüler der mit der Prüfung beauftragten Schule.

(3) In dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 6 „Handeln im beruflichen Kontext“ ist eine Facharbeit zu schreiben. Das Thema sowie den Zeitpunkt zur Abgabe der Facharbeit erhalten die Prüflinge bis zum 1. März des Schuljahres. Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt im schulischen Kontext. Den Termin setzt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der prüfenden Schule fest.

(4) Die Reflexion der praktischen Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer Präsentation mit anschließendem Fachgespräch. Dafür erhalten die Prüflinge zur Vorbereitung Hinweise durch die Lehrkraft, die die Facharbeit bewertet. Diese Hinweise erhalten die Prüflinge spätestens fünf Schultage vor der Präsentation.

(5) Die Bewertung der beruflichen Handlungskompetenz erfolgt durch eine Note, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Facharbeit, der praktischen Tätigkeit und der Präsentation ergibt.

(6) Eine mündliche Prüfung erfolgt in allen Fächern und Lernfeldern. Von einer mündlichen Prüfung in dem Fach und dem Lernfeld der schriftlichen Prüfung wird befreit, wer in der jeweiligen schriftlichen Prüfung gute oder sehr gute Leistungen erreicht hat. Über die Befreiung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die mündlichen Prüfungen der einzelnen Prüflinge sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen. Die Mitteilung über die Fächer, Lernfelder, Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen erfolgt mindestens eine Woche vor Prüfungsbeginn in schriftlicher Form.

(8) Die Endnoten werden aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. In Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet wird. Das Ergebnis ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen (n,5) ist zugunsten des Prüflings zu entscheiden.

(9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses als Sozialassistentin oder Sozialassistent. Das Zeugnis stellt die prüfende Schule aus. Bei nicht bestandener Prüfung wird eine Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.

(10) Eine einmalige Wiederholung der Prüfung zur Sozialassistentin oder zum Sozialassistenten kann frühestens nach einem Jahr auf Antrag erfolgen.

§ 38 § 40