Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 40 Übergangsbestimmungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach der Berufsfachschulverordnung Soziales vom 20. Mai 2004 ( GVBl. II S. 466) fort.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben und die Ausbildung aufgrund von Unterbrechung oder Wiederholung nicht bis zum 31. Juli 2023 beenden, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung fort.

§ 39 § 41