Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales

BFSSozV

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzung für den Bildungsgang ist

die erweiterte Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung und

die gesundheitliche Eignung gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 bis 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; der Nachweis der gesundheitlichen Eignung sollte zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 14 Monate alt sein.

§ 3 § 5