Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung Soziales
BFSSozV§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzung für den Bildungsgang ist
die erweiterte Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung und
die gesundheitliche Eignung gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 bis 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; der Nachweis der gesundheitlichen Eignung sollte zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 14 Monate alt sein.