Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 2 Dauer und Gliederung

(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt zwei Schuljahre und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

(2) Der Unterricht im Oberstufenzentrum wird durch ein Praktikum gemäß Abschnitt 4 von vier bis zehn Wochen Dauer ergänzt. Über die zeitliche Gliederung des Praktikums entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung.

§ 1 § 3