Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 22 Teilnahmebescheinigung

Nach Beendigung des Praktikums stellt die Praxisstelle den Schülerinnen und Schülern eine Bescheinigung über die Teilnahme am Praktikum gemäß Anlage 5 aus. Diese Bescheinigung ist dem Oberstufenzentrum vorzulegen.

§ 21 § 23