Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 23 Ziel und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüflinge weisen in der Abschlußprüfung nach, daß sie das Bildungsziel des Bildungsganges erreicht haben.

(2) Die Abschlussprüfung wird für alle Schülerinnen und Schüler als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung (Komplexprüfung) durchgeführt, in die alle Fächer der Stundentafel, außer dem Fach Sport, einfließen. Die Prüfung kann Prüfungsteile in Form einer Präsentation oder eines mündlichen Prüfungsteils enthalten. Für die Ausbildung in Berufen, für die mindestens zwei Fremdsprachen vorgesehen sind, ist ein mündlicher Prüfungsteil in Form einer Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüflingen in der jeweiligen Fremdsprache verpflichtender Bestandteil der Komplexprüfung. Die Prüfung findet an zwei Unterrichtstagen mit einem Gesamtumfang von zwölf Zeitstunden statt. Bei Durchführung von mündlichen Prüfungsteilen und Präsentationen kann der Rahmen von zwei Unterrichtstagen überschritten werden. Der Zeitumfang von zwölf Zeitstunden bleibt erhalten. Dieser zeitliche Gesamtrahmen darf nicht unter- oder überschritten werden. Die Prüflinge bearbeiten entweder eine Komplexaufgabe oder zwei gleichwertige Komplexaufgaben.

(3) Zur Leistungsverbesserung kann eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 Bestandteil der Abschlußprüfung sein.

(4) Die Abschlußprüfung findet im vierten Schulhalbjahr statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt einen Zeitrahmen für die Durchführung fest.

§ 22 § 24