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BFSV

§ 30 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll sich ein Prüfling grundsätzlich mit seiner Leistung in der Komplexprüfung auseinandersetzen. Dazu wird dem Prüfling in der Regel die schriftliche Aufgabenstellung und seine Lösung ausgehändigt.

(2) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stehen einem Prüfling unter Aufsicht 30 Minuten zur Verfügung. Umfang und Anforderung sind so zu wählen, daß sie in dieser Zeit bearbeitet werden kann. Alle für die Lösung der Aufgabe erforderlichen Hilfsmittel sind zur Verfügung zu stellen. Der Prüfling kann sich schriftliche Notizen machen.

(3) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll ein Prüfling das Ergebnis seiner Bearbeitung vortragen und erläutern können. Danach folgt ein Prüfungsgespräch, in dem fachliche Zusammenhänge vom Prüfling erkannt und dargelegt werden sollen.

(4) Wurden zwei Prüfungsaufgaben in der Komplexprüfung bearbeitet, so kann sich die mündliche Prüfung auch auf nur eine dieser Aufgaben beziehen.

(5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung soll in der Regel 20, jedoch höchstens 30 Minuten betragen.

(6) Die prüfende Lehrkraft schlägt die Note für die mündliche Prüfung vor. Der Prüfungsausschuß legt die Note fest.

§ 29 § 31