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BFSV

§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung (Zwischenkonferenz)

(1) Die Ergebnisse der Abschlußprüfung werden vom Prüfungsausschuß in den Zwischenkonferenzen festgestellt und in die Prüfungsliste eingetragen. Lautet das Ergebnis der Komplexprüfung "mangelhaft", so findet eine mündliche Prüfung statt. Bei einer ungenügenden Leistung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüflinge für die mündliche Prüfung. Den Prüflingen sind eine Woche vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der Komplexprüfung und ihre jeweilige Teilnahme an der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Jeder Prüfling kann einen Antrag auf zusätzliche mündliche Prüfung stellen, auch wenn die Abschlußprüfung mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden wurde. Der Antrag muß spätestens zwei Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Komplexprüfung gestellt werden.

§ 28 § 30