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BFSV

§ 32 Widerspruch des Prüflings oder der Eltern

(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der jeweiligen Entscheidung.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet das staatliche Schulamt in der Sache und fertigt den Widerspruchsbescheid aus.

§ 31 § 33