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BFSV§ 33 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Die Prüflinge können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen Einsicht nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfling selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person gewährt werden. Nimmt der Prüfling selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Dieser ist dann ebenso Einsicht zu gewähren.
(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig vorzulegen, einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen.
(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.