Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 39 Ergänzende Bestimmungen

Sofern Stundentafeln nicht Teil der Anlage 1 sind, können diese übergangsweise gesondert geregelt werden. Die Entscheidung trifft das für Schule zuständige Ministerium.

§ 38 § 40