Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 5 Aufnahmeverfahren, Probezeit
(1) Die Aufnahme in den Bildungsgang ist im jeweiligen Oberstufenzentrum schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen
das Zeugnis, mit dem der schulische Abschluß gemäß § 4 nachgewiesen wird,
ein tabellarischer Lebenslauf,
zwei Lichtbilder neueren Datums und
eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 4.
(2) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Für einzelne Schülerinnen oder Schüler ist die Aufnahme in den Bildungsgang bis zu fünf Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr möglich. Eine spätere Aufnahme ist in begründeten Einzelfällen nur mit Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes möglich. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Entscheidung über die Aufnahme ist schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.
(4) Die Probezeit ist bestanden bei ausreichenden Leistungen in allen Fächern oder höchstens einer mangelhaften Leistung. Die Leistungen im Fach Sport sind nicht einzubeziehen.
(5) Mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach können durch gute Leistungen in mindestens einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(6) Die Klassenkonferenz entscheidet gemäß § 88 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des ersten Schulhalbjahres über das Bestehen der Probezeit aufgrund der erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung. Sie kann Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 4 und 5 zulassen, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich teilnehmen kann. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit muß der Schülerin oder dem Schüler, bei Nichtvolljährigen den Eltern, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 3 bis 5 kann die Klassenkonferenz im Einzelfall, in dem wegen längerer nicht zu vertretender Unterrichtsversäumnisse eine begründete Entscheidung über das Bestehen der Probezeit nicht getroffen werden kann, die Probezeit verlängern. Dafür ist im folgenden Schulhalbjahr eine Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen vorzusehen. Danach ist das Schulverhältnis zu beenden, wenn nach Entscheidung der Klassenkonferenz die Leistungen den erfolgreichen weiteren Schulbesuch nicht erwarten lassen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.