Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

In den Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer mindestens die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß nachweist und über die gesundheitliche Eignung gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 und 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes verfügt.

§ 3 § 5