Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 8 Eignungsfeststellung

Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der schulische Abschluß gemäß § 4 nachgewiesen wird.

§ 7 § 9